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   LG Landau/Pfalz, 24.07.1989 - 2 T 7/89   

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LG Landau/Pfalz, 24.07.1989 - 2 T 7/89 (https://dejure.org/1989,9917)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 24.07.1989 - 2 T 7/89 (https://dejure.org/1989,9917)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 24. Juli 1989 - 2 T 7/89 (https://dejure.org/1989,9917)
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 68/16

    Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber

    Dieser Streitwert bemisst sich somit in aller Regel nicht nach der Summe der geleisteten Betriebskosten-Vorauszahlungen, sondern an dem erfahrungsgemäß denkbaren Rückzahlungsanspruch der Mieter ( LG Landau/Pfalz , Beschluss vom 24.07.1989, Az.: 2 T 7/89, u.a. in: ZMR 1990, Seite 21 = WuM 1990, Seiten 86 f.; Emmerich/Sonnenschein , in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Auflage 2014, § 556 BGB, Rn. 94; Schneider , in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018, § 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten, Rn. 563; Weitemeyer , in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2014, § 556 BGB, Rn. 147 ).
  • BGH, 10.01.2017 - VIII ZR 98/16

    Berufung: Bemessung des Beschwerdegegenstands bei Begehren des verklagten Mieters

    Maßgebend für die Bemessung des Wertes des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gemäß § 3 ZPO ist vielmehr das Interesse der Beklagten an einem sich nach ordnungsgemäßer Abrechnung möglicherweise ergebenden Rückzahlungsanspruch, der gegebenenfalls nach Erfahrungswerten zu schätzen und mangels konkreter Anhaltspunkte in der Regel nur mit einem Bruchteil der geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen ist (vgl. LG Landau, WuM 1990, 86; LG Freiburg, WuM 1991, 504, 505; LG Frankfurt am Main, NZM 2000, 759, 760; AG Witten, Urteil vom 14. Februar 2002 - 2 C 427/01, juris Rn. 13; Schneider in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, § 556 Rn. 563; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten und Heizkostenrecht, 8. Aufl., J Rn. 94; vgl. auch Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb.
  • AG München, 06.09.2010 - 155 C 34595/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die außergerichtliche Überprüfung einer

    "Der Streitwert einer Klage auf Abrechnung der Betriebskosten bemißt sich nicht nach der Summe der abzurechnenden Vorauszahlungen, sondern nach dem erfahrungsgemäß denkbaren Rückzahlungsanspruch des Mieters (LG Landau/Pfalz WuM 1990, 86; AG Witten NZM 2003, 851; ähnl LG Frankfurt aM NZM 2000, 759)." (Staudinger-Weitemeyer, BGB § 556 Rn. 145).
  • AG München, 06.09.2010 - 155 C 34596/09

    Rechtsanwaltskosten: Gegenstandswert für die außergerichtliche Überprüfung einer

    "Der Streitwert einer Klage auf Abrechnung der Betriebskosten bemißt sich nicht nach der Summe der abzurechnenden Vorauszahlungen, sondern nach dem erfahrungsgemäß denkbaren Rückzahlungsanspruch des Mieters (LG Landau/Pfalz WuM 1990, 86; AG Witten NZM 2003, 851; ähnl LG Frankfurt aM NZM 2000, 759)." (Staudinger-Weitemeyer, BGB § 556 Rn. 145).
  • LG Kiel, 20.07.2021 - 1 T 77/21

    Kostenbeschwerde gegen Streitwerfestsetzung

    Maßgebend für die Bemessung des Wertes gemäß § 3 ZPO ist das Interesse der Beklagten an einem sich nach ordnungsgemäßer Abrechnung möglicherweise ergebenden Rückzahlungsanspruch, der gegebenenfalls nach Erfahrungswerten zu schätzen und mangels konkreter Anhaltspunkte in der Regel nur mit einem Bruchteil der geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen ist (vgl. LG Landau, WuM 1990, 86; LG Freiburg, WuM 1991, 504, 505; LG Frankfurt am Main, NZM 2000, 759, 760; AG Witten, Urteil vom 14. Februar 2002 - 2 C 427/01; Schneider in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, § 556 Rn. 563; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten und Heiz-kostenrecht, 8. Aufl., J Rn. 94; vgl. auch Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb.
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